(d) »... Voraussetzung der Ehelicherklärung (Legitimation) eines nichtehelichen Kindes auf Antrag des Vaters (§ 1723 BGB), über die das.. VormGer. zu entscheiden hat, ist u. a. die Einwilligung des Kindes (§ 1726 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist dieses Ä wie hier Ä geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB), so kann diese Einwilligung nur sein gesetzl. Vertreter erteilen (§ 1729 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da es sich bei der Legitimation um eine Angelegenheit i. S. des § 1706 Nr. 1 BGB handelt .., ist insoweit gesetzl. Vertreter der.. ordnungsgemäß bestellte Pfleger. ...
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