Ebenso: KG, FamRZ 1989, 780 = NJW-RR 1989, 647 = OLGZ 1989, 129.
B. "Besondere Gründe" i.S. des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB können vorliegen, wenn ein Kind, welches jahrelang bei einem Elternteil gelebt hat, ohne Kontakt zu dem anderen Elternteil zu haben, aufgrund der Unterhaltsbestimmung den Studienort wechseln und in der ihm weitgehend fremden Familie des anderen Elternteils leben müßte.
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