BayObLG vom 22.01.1985
BReg 1 Z 88/84
Normen:
BGB § 1821 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1985, 43
DRsp I(169)139d
Rpfleger 1985, 235

BayObLG - 22.01.1985 (BReg 1 Z 88/84) - DRsp Nr. 1992/7134

BayObLG, vom 22.01.1985 - Aktenzeichen BReg 1 Z 88/84

DRsp Nr. 1992/7134

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung enthält bei Erteilung für ein Verpflichtungsgeschäft (hier: Grundstücksverkauf) mangels gegenteiliger Anhaltspunkte regelmäßig auch die Genehmigung des Erfüllungsgeschäfts (Auflassung);

Normenkette:

BGB § 1821 Abs.1 Nr.1;

»... Die Auffassung des LG, .. daß die Genehmigungsbedürftigkeit der Auflassung [eines von den Eltern im Namen des minderjährigen Kindes verkauften Grundstücks] dann entfalle, wenn das VormGer. das Verpflichtungsgeschäft genehmigt habe, ist .. unrichtig. Denn genehmigungsbedürftig ist nach dem Gesetz sowohl das Verpflichtungsgeschäft .. als auch das Verfügungsgeschäft (§ 1643 Abs. 1 i. V. m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 [und Nr. 4] BGB). § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezeichnet die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Verfügung über ein Grundstück ohne jede Einschränkung als erforderlich .. . Nach h. M. und ständ. Rechtspr. liegt aber in der Genehmigung des Verpflichtungsgeschäfts durch das VormGer., wenn sich nichts Gegenteiliges aus dessen Entscheidung ergibt, regelmäßig auch die Genehmigung des Erfüllungsgeschäfts ([u. a.] RGZ 130, 148/150 f.; Erman BGB 7. Aufl. RdNr. 5, Palandt Anm. 2 a a. E., Staudinger BGB 10./11. Aufl. RdNr. 28, je zu § 1821).