»... Die Auffassung des LG, .. daß die Genehmigungsbedürftigkeit der Auflassung [eines von den Eltern im Namen des minderjährigen Kindes verkauften Grundstücks] dann entfalle, wenn das VormGer. das Verpflichtungsgeschäft genehmigt habe, ist .. unrichtig. Denn genehmigungsbedürftig ist nach dem Gesetz sowohl das Verpflichtungsgeschäft .. als auch das Verfügungsgeschäft (§ 1643 Abs. 1 i. V. m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 [und Nr. 4] BGB). § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezeichnet die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Verfügung über ein Grundstück ohne jede Einschränkung als erforderlich .. . Nach h. M. und ständ. Rechtspr. liegt aber in der Genehmigung des Verpflichtungsgeschäfts durch das VormGer., wenn sich nichts Gegenteiliges aus dessen Entscheidung ergibt, regelmäßig auch die Genehmigung des Erfüllungsgeschäfts ([u. a.] RGZ 130, 148/150 f.; Erman BGB 7. Aufl. RdNr. 5, Palandt Anm. 2 a a. E., Staudinger BGB 10./11. Aufl. RdNr. 28, je zu § 1821).
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