BayObLG vom 22.03.1990
BReg 2 Z 112/89
Normen:
BGB § 2223 ; GBO § 35, § 52 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 82
DRsp I(174)247e
FamRZ 1990, 913
NJW-RR 1990, 844

BayObLG - 22.03.1990 (BReg 2 Z 112/89) - DRsp Nr. 1992/6727

BayObLG, vom 22.03.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 112/89

DRsp Nr. 1992/6727

e. »Auf eine gemäß § 2223 BGB angeordnete Testamentsvollstreckung (Vermächtnisvollstreckung) finden die allgemeinen Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechende Anwendung. Ist der vermachte Gegenstand ein Grundstück oder Grundstücksrecht, so kommt auch die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks entsprechend § 52 GBO in Betracht, es sei denn, daß der vermachte Gegenstand nach dem Willen des Erblassers nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Eine Vermächtnisvollstreckung kann auch in der Weise angeordnet werden, daß der Vermächtnisnehmer über das vermachte Grundstück oder Grundstücksrecht nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers verfügen kann. Ist dies nach dem zu ermittelnden Willen des Erblassers mit Außenwirkung (dinglicher Wirkung) angeordnet, so kann ein entsprechender Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden. Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so kann die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein durch das Zeugnis nachgewiesen werden. Zu einer eigenen, ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der Verfügungen von Tode wegen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt.«

Normenkette:

BGB § 2223 ; GBO § 35, § 52 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1990, 82
DRsp I(174)247e