Der Senat hatte über die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung einer Gebrechlichkeitspflegschaft zu entscheiden, die für einen Volljährigen Ä ohne dessen vorherige Anhörung Ä nach § 1910 Abs. 2 BGB mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge angeordnet worden war, und zwar gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten, aus dem sich nach Ansicht des VormGer., (und des Erstbeschwerdegerichts) die Geschäftsunfähigkeit des Betroff. i. S. des § 104 Nr. 2 BGB ergab. Der Senat faßt seine Ausführungen in folgenden Leitsätzen zusammen:
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