BayObLG vom 28.06.1991
BReg 1 a Z 3/90
Normen:
BGB §§ 2064, 134 ; HeimG (a.F.) § 14 ;
Fundstellen:
DNotZ 1992, 258
DRsp I(174)263Nr.1
NJW 1992, 55

BayObLG - 28.06.1991 (BReg 1 a Z 3/90) - DRsp Nr. 1993/1519

BayObLG, vom 28.06.1991 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 3/90

DRsp Nr. 1993/1519

Nichtigkeit des Testaments eines Heimbewohners. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments sind im Erbrecht nicht abschließend geregelt, so daß auch die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar sind und demzufolge testamentarische Verfügungen auch wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig sein können. Somit gilt die Vorschrift des § 14 HeimG nicht nur für Verträge, sondern grundsätzlich auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie die letztwillige Verfügung durch Testament. Allerdings darf sowohl der in § 14 Abs. 1 als auch in § 14 Abs. 2 HeimG a.F. verwendete Begriff »sich gewähren lassen« der Auslegung. Die Vorschrift erfaßt nicht jede einseitige letztwillige Verfügung schlechthin im Sinne eines »globalen Erbschaftsverbots«. Ein »sich gewähren lassen« liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine »Annahmeerklärung« des Empfängers der Zuwendung hinzukommt und sich deshalb das Eintreten des Vermögensvorteils auf ein Einvernehmen zwischen dem Testierenden und dem Bedachten begründet. * * * Abstract (Bearbeiter: Vorsitzender Richter am Landgericht Uwe Gottwald, Koblenz)

Normenkette:

BGB §§ 2064, 134 ; HeimG (a.F.) § 14 ;
Fundstellen
DNotZ 1992, 258
DRsp I(174)263Nr.1
NJW 1992, 55