BayObLG vom 30.03.1990
BReg 1 a Z 14/90
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2, § 2082 Abs. 1, § 2271 Abs. 1 ; BGB § 2296 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 95
DRsp I(174)246a
FamRZ 1990, 1159
NJW-RR 1990, 846

BayObLG - 30.03.1990 (BReg 1 a Z 14/90) - DRsp Nr. 1992/6725

BayObLG, vom 30.03.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 14/90

DRsp Nr. 1992/6725

Keine Hinderung des Beginns der Anfechtungsfrist dadurch, daß ein Anfechtungsberechtigter ein gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament deswegen für widerrufen hält, weil er irrig annimmt, dieses Testament sei von einem der Ehegatten vernichtet worden.

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2, § 2082 Abs. 1, § 2271 Abs. 1 ; BGB § 2296 ;

Die Ehegatten - der Beteil. zu 1 und die 1978 verstorbene Erblasserin - haben zwei gemeinschaftliche Testamente errichtet. Das erste Testament vom 16. 6. 1964 war von der Erblasserin mit der Hand geschrieben und vom Ehemann mitunterzeichnet. Das zweite Testament vom 8. 5. 1977 hat der Ehemann eigenhändig verfaßt und die Erblasserin mitunterzeichnet.

Dem Nachlaßgericht lag das erste Testament im Original, das zweite in einer Fotokopie vor. Der Beteil. zu 1 erklärte, er könne das Original nicht vorlegen, da er es nicht auffinden könne; er habe es aber nach dem Tod der Erblasserin noch in Händen gehabt. Er beantragte beim Nachlaßgericht einen Erbschein mit dem Inhalt, daß er auf Grund des zweiten Testaments befreiter Vorerbe geworden sei und die Beteiligten zu 2-4 (gemeinsame Kinder) zu gleichen Teilen Nacherben der Erblasserin seien.