»... Gemäß § 2262 BGB hat das Nachlaßgericht die bei der Eröffnung eines Testaments (§ 2260 BGB) nicht zugegen gewesenen Beteil. von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. Zu den Beteil. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch Vermächtnisnehmer (Staudinger/Firsching 12. Aufl. Rn. 6; MünchKomm/Burkart Rn. 3; -RGRK/Kregel 12. Aufl. Rn. 2, Palandt/Edenhofer 48. Aufl. Anm. 1, Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag 2. Aufl. Rn. 4, jeweils zu § ). Es entspricht allgemeiner Meinung, daß diese Mitteilungspflicht ohne Rücksicht darauf besteht, ob die eröffnete letztwillige Verfügung rechtswirksam ist oder nicht (Staudinger/Firsching Rfl. 4, -RGRK/Kregel Rn. 2, Palandt/Edenhofer Anm. 1, Erman/Hense 7. Aufl. Rn. 1, BayObLG jeweils zu § ; Firsching Nachlaßrecht 6. Aufl. Rn. 90; Brand/Kleeff, Die Nachlaßsachen in der gerichtlichen Praxis, 2. Aufl. S. 272). Das gilt auch dann, wenn die ein Vermächtnis enthaltende letztwillige Verfügung widerrufen worden ist und zwar (entgegen Palandt/Edenhofer § 2260 Anm. 1 b und Boehmer in DNotZ 1940, 187/192) nicht nur dann, wenn der Widerruf zweifelhaft ist.
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