BayObLG - Beschluß vom 01.04.1993
3Z BR 9/93
Normen:
BGB § 1903 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 852
Rpfleger 1993, 490

BayObLG - Beschluß vom 01.04.1993 (3Z BR 9/93) - DRsp Nr. 1994/7144

BayObLG, Beschluß vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 9/93

DRsp Nr. 1994/7144

1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes gemäß § 1903 BGB setzt voraus, daß der Betreute auf Grund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, da der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. 2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch für den Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung" ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden (hier zur Verhinderung der Kündigung des Heimvertrages durch den Betreuten).

Normenkette:

BGB § 1903 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 852
Rpfleger 1993, 490