BayObLG - Beschluß vom 04.02.1993
3Z BR 11/93
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1, § 1901 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 851
FuR 1993, 228
MDR 1993, 545

BayObLG - Beschluß vom 04.02.1993 (3Z BR 11/93) - DRsp Nr. 1994/7153

BayObLG, Beschluß vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 11/93

DRsp Nr. 1994/7153

1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes gemäß § 1903 BGB setzt voraus, daß der Betreute auf Grund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, da der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. 2. Auch ein Betreuter darf im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten und dabei sein Vermögen und sein Einkommen nach eigenen Wünschen genießen.

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1, § 1901 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 851
FuR 1993, 228
MDR 1993, 545