BayObLG - Beschluß vom 04.06.1993
3Z BR 104/93
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, § 1908d Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 171
FamRZ 1994, 319

BayObLG - Beschluß vom 04.06.1993 (3Z BR 104/93) - DRsp Nr. 1994/7128

BayObLG, Beschluß vom 04.06.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 104/93

DRsp Nr. 1994/7128

1. Bei einem Antrag auf Aufhebung der Betreuung sind die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB erneut zu prüfen. 2. Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der nervenärztlichen Behandlung" kann auch dann bestimmt werden, wenn zur Zeit hierfür kein Bedarf besteht, ein solcher aber krankheitsbedingt jederzeit eintreten kann, so daß die Möglichkeit sofortigen Handelns gegeben sein muß.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, § 1908d Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1993, 171
FamRZ 1994, 319