BayObLG - Beschluß vom 04.06.1993 (3Z BR 104/93) - DRsp Nr. 1994/7128
BayObLG, Beschluß vom 04.06.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 104/93
DRsp Nr. 1994/7128
1. Bei einem Antrag auf Aufhebung der Betreuung sind die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1BGB erneut zu prüfen.2. Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der nervenärztlichen Behandlung" kann auch dann bestimmt werden, wenn zur Zeit hierfür kein Bedarf besteht, ein solcher aber krankheitsbedingt jederzeit eintreten kann, so daß die Möglichkeit sofortigen Handelns gegeben sein muß.