BayObLG - Beschluß vom 05.10.1993
1Z BR 39/93
Normen:
BGB § 1960, § 1835, § 1836, § 1836a;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 163
ZEV 1994, 251

BayObLG - Beschluß vom 05.10.1993 (1Z BR 39/93) - DRsp Nr. 1995/1329

BayObLG, Beschluß vom 05.10.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 39/93

DRsp Nr. 1995/1329

»1. Eine einmalig festgesetzte Vergütung des Nachlaßpflegers muß den gesamten Zeitraum der Pflegertätigkeit umfassen und ist daher grundsätzlich erst nach der Beendigung der Tätigkeit des Nachlaßpflegers festzusetzen. Vor Beendigung der Tätigkeit kann ihm grundsätzlich nur eine Vergütung für einzelne Teilabschnitte oder ein Vorschuß bewilligt werden. 2. Für die Vergütung sind jedenfalls für die Zeit ab dem 1.1.1992 die Bestimmungen der §§ 1835, 1836, 1836a BGB (n.F.; i.d. Fassung des BtG) maßgebend.

Normenkette:

BGB § 1960, § 1835, § 1836, § 1836a;

Gründe:

Entscheidung über Vergütungsbewilligung im pflichtgemäßen Ermessen des NachlaßG/LG; Überprüfbarkeit Einmalige/abschnittsweise Bewilligung; Zeitraum bei einmaliger Vergütung Fehlerhaftigkeit abschließender Bewertung der Tätigkeit des Nachlaßpflegers im Streitfall Aufhebung und Zurückverweisung Hinweis des Senats für weiteres Verfahren Auswirkungen des BtG