BayObLG - Beschluß vom 06.05.1993
3Z BR 79/93
Normen:
BGB § 1906 ;
Fundstellen:
Arztrecht 1994, 63
BtPrax 1993, 139
FamRZ 1994, 721
MDR 1993, 649
MedR 1993, 390

BayObLG - Beschluß vom 06.05.1993 (3Z BR 79/93) - DRsp Nr. 1994/7135

BayObLG, Beschluß vom 06.05.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 79/93

DRsp Nr. 1994/7135

1. Die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB umfaßt nicht das zusätzlich notwendig werdende Fixieren am Bett. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, § 1906 Abs. 4 BGB. 2. Die Genehmigung setzt voraus, daß der Betreute auf Grund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, da der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. 3. Es ist zulässig, der Genehmigung der Fixierung den Zusatz hinzu zusetzen, daß das Anbinden nur auf ausdrückliche Anweisung des behandelnden Arztes erfolgen darf.

Normenkette:

BGB § 1906 ;
Fundstellen
Arztrecht 1994, 63
BtPrax 1993, 139
FamRZ 1994, 721
MDR 1993, 649
MedR 1993, 390