BayObLG - Beschluß vom 09.05.1985 (BReg 1 Z 31/85) - DRsp Nr. 1996/23286
BayObLG, Beschluß vom 09.05.1985 - Aktenzeichen BReg 1 Z 31/85
DRsp Nr. 1996/23286
»1. Fügt das Vormundschaftsgericht gemäß § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB dem neuen Familiennamen eines als Kind Angenommenen seinen bisherigen Familiennamen hinzu, so ändert sich dadurch nur der Geburtsname, nicht auch der Ehename.2. An der Gestaltungswirkung einer vormundschaftsgerichtlichen Namensbildung nach § 1757 Abs. 2 Satz 1 nimmt nur der Name selbst, nicht seine Eigenschaft als Geburtsname, Ehename oder Familienname teil.«