BayObLG - Beschluß vom 09.06.1994
2Z BR 52/94
Normen:
BGB §§ 2033, 2353 ; BGB § 2033, § 2353 ; GBO §§ 35, 40, 82, 82a ; GBO § 35, § 40, § 82, § 82a; GBV § 15 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 158
ErbPrax 1995, 35

BayObLG - Beschluß vom 09.06.1994 (2Z BR 52/94) - DRsp Nr. 1995/1289

BayObLG, Beschluß vom 09.06.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 52/94

DRsp Nr. 1995/1289

»1. Übertragen einzelne Erben des im Grundbuch eingetragenen Erblassers ihre Erbteile auf einen Dritten, so setzt die Berichtigung des Grundbuchs die Voreintragung aller Erben voraus. 2. Ein Miterbe ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge nach einem anderen Miterben zu beantragen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Frage, wenn der Miterbe die Zwangsversteigerung eines Nachlaßgrundstücks zu dem Zwecke betreibt, die Gemeinschaft aufzuheben. 3. Ein verstorbener Erbe des eingetragenen Erblassers kann grundsätzlich nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung seiner "unbekannten Erben" ist ausnahmsweise unter anderem dann zulässig, wenn andernfalls eine nur einheitlich mögliche Grundbuchberichtigung nicht durchführbar wäre. 4. Das Berichtigungszwangsverfahren und die Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen kommen auch dann in Betracht, wenn ein Beteiligter bereits den Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt hat. Ein solches Vorgehen des Grundbuchamts wird vor allem dann veranlaßt sein, wenn der Berichtigungsantrag ohne die Mitwirkung eines anderen Beteiligten keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller den Nachweis der Rechtsnachfolge (hier den Erbschein. hinsichtlich der Erbfolge nach einem Miterben) nicht selbst beschaffen kann.«

Normenkette:

BGB §§ 2033, 2353 ; BGB § 2033, § 2353 ; GBO §§ 35, 40, 82, 82a ;