BayObLG - Beschluß vom 11.01.1990
BReg 3 Z 150/89
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328, § 606a;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 650
NJW 1990, 3099
NJW-RR 1991, 73

BayObLG - Beschluß vom 11.01.1990 (BReg 3 Z 150/89) - DRsp Nr. 1996/22843

BayObLG, Beschluß vom 11.01.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 150/89

DRsp Nr. 1996/22843

Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen vollzieht sich in dem besonderen in Art. 7 FamRÄndG geregelten Verfahren. Das ändert jedoch nichts daran, daß auch insoweit die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO gegeben sein müssen. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 1. ZPO ist die Anerkennung des Urteils ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Danach ist zu prüfen, ob die Gerichte des Urteilsstaates zuständig gewesen wären, wenn deutsches Zuständigkeitsrecht bei spiegelbildlicher Anwendung eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet hätte. Eine Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils betreffend zwei deutsche Staatsangehörige kommt nur in Betracht, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hatte. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist nur der Ort anzusehen, an dem sich die Person hauptsächlich aufzuhalten pflegt, wo der Schwerpunkt ihrer Bindungen, ihr Daseinsmittelpunkt liegt, was einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer voraussetzt.

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328, § 606a;
Fundstellen