BayObLG - Beschluß vom 11.03.1993 (3Z BR 183/92) - DRsp Nr. 1994/7148
BayObLG, Beschluß vom 11.03.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 183/92
DRsp Nr. 1994/7148
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die dem als Verfahrenspfleger beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten ist unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch auf §§ 112 oder 121, 128 BRAGO oder auf § 1835BGB gestützt wird.