BayObLG - Beschluß vom 11.04.1994
1 St RR 45/94
Normen:
StGB § 180a Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 933
NJW 1994, 2370
NStZ 1994, 396

BayObLG - Beschluß vom 11.04.1994 (1 St RR 45/94) - DRsp Nr. 1994/7040

BayObLG, Beschluß vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 1 St RR 45/94

DRsp Nr. 1994/7040

»Ein Betrieb i.S. des § 180a Abs. 1 StGB liegt nicht vor, wenn nur eine Prostituierte beschäftigt wird.« Der Begriff des Betriebes in § 180 a Abs. 1 StGB umschreibt eine auf gewisse Dauer vorgesehene Einrichtung von nicht unerheblichem Ausmaß, die durch die organisatorische und räumliche Einbindung von mehreren - mindestens zwei - Dirnen dem Zweck dient, Gewinne aus der entgeltlichen Gelegenheit zu Sexualkontakten zu erzielen (vgl. BayObLG vom 21.6.1988 - RReg. 3 St 91/88).

Normenkette:

StGB § 180a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Angeklagte führte ab 1.1.1991 neben anderen Lokalen auch das Moulin Rouge, ein Stripteaselokal mit Animierbetrieb.