I. 1. Mit Beschluß vom 6.9.1993 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer. Als Aufgabenkreise bestimmte es die Vermögenssorge einschließlich Prozeß-, Gerichts-, Renten- und Sozialhilfeverfahren sowie mit Beschluß vom 22.12.1993 die Gesundheitsfürsorge und die Aufenthaltsbestimmung. Am 26.4.1994 ordnete es für den Aufgabenbereich Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt an.
2. Auf den Antrag des Betreuers, ihm für seine Tätigkeit vom 12.7.1993 bis 13.11.1993 aus der Staatskasse eine Vergütung von 2.404,60 DM zu bewilligen, erkannte ihm das Amtsgericht (Rechtspfleger) am 7.1.1994 eine solche in Höhe von 1.290 DM zu, wobei es den Zeitaufwand vor dem 6.9.1993 als nicht vergütungsfähig außer Ansatz ließ.
3. Den für den Zeitraum 14.11.1993 bis 31.8.1994 gestellten Vergütungsantrag lehnte das Amtsgericht (Rechtspfleger) am 17.11.1994 mit der Begründung ab, der Betreuer sei nicht Berufsbetreuer.
Die vom Betreuer hiergegen eingelegte, als Beschwerde geltende Erinnerung hat das Landgericht am 30.1.1995 zurückgewiesen.
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