BayObLG - Beschluß vom 12.07.1990
BReg 3 Z 46/90
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328, § 606a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1265

BayObLG - Beschluß vom 12.07.1990 (BReg 3 Z 46/90) - DRsp Nr. 1996/22839

BayObLG, Beschluß vom 12.07.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 46/90

DRsp Nr. 1996/22839

Für die Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung geltende deutsche Anerkennungsrecht maßgebend; es sind also regelmäßig die deutschen Vorschriften für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des ausländischen Gerichts mit dem Inhalt anzuwenden, den sie im Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen Entscheidung hatten. Wird ein erstinstanzliches Urteil angefochten, so kann es in der Regel nicht auf den Zeitpunkt ankommen, in dem diese Urteil erlassen wurde. Führt ein Rechtsmittel - entsprechend der Berufung des deutschen Verfahrensrechts zu einer erneuten umfassenden Überprüfung des gesamten Verfahrensgegenstandes aufgrund neuerlicher mündlicher Verhandlung, so ist in jedem Fall zunächst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Berufungsurteil ergangen ist. Es genügt für die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung, wenn nach dem beim Erlaß eines Berufungsurteils geltenden Anerkennungsrecht die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates begründet war.