BayObLG - Beschluß vom 15.10.1996
3Z BR 138/96
Normen:
KostO § 107 Abs. 2, § 108, § 16 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 55
FamRZ 1997, 646
MDR 1997, 300
NJW-RR 1997, 583
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 5019/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 92 VI 5247/90

BayObLG - Beschluß vom 15.10.1996 (3Z BR 138/96) - DRsp Nr. 1997/133

BayObLG, Beschluß vom 15.10.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 138/96

DRsp Nr. 1997/133

»1. Wird ein Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk eingezogen und ein neuer Erbschein ohne einen solchen Vermerk erteilt, so bestimmt sich der Geschäftswert nach dem vollen ursprünglichen Nachlaßwert. 2. Über die Entstehung gesetzlicher Kosten braucht das Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht zu belehren. Im Einzelfall kann es allerdings verpflichtet sein, Hinweise zur Vermeidung unnötiger Kosten zu geben.«

Normenkette:

KostO § 107 Abs. 2, § 108, § 16 ;

Gründe:

I. 1. Mit Beschluß vom 15.1.1992 erteilte das Amtsgericht einen Erbschein, wonach der Erblasser von den Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 beerbt worden und Testamentsvollstreckung angeordnet ist.