BayObLG - Beschluß vom 16.09.1993 (3Z BR 158/93) - DRsp Nr. 1994/7109
BayObLG, Beschluß vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 158/93
DRsp Nr. 1994/7109
1. Aufwendungen des Betreuers können nur gemäß § 1835 Abs. 4BGB festgesetzt werden, nicht nach § 1836BGB.2. Die Vergütung des Betreuers nach § 1836 Abs. 1BGB (vermögender Betreuter) kann nicht an den Sätzen des § 1836 Abs. 2BGB orientiert, insbesondere nicht durch deren Anwendung nach oben begrenzt werden.
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