BayObLG - Beschluß vom 17.03.1994
3Z BR 16/94
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1, § 1908b Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 136
FamRZ 1994, 1135

BayObLG - Beschluß vom 17.03.1994 (3Z BR 16/94) - DRsp Nr. 1995/1319

BayObLG, Beschluß vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 16/94

DRsp Nr. 1995/1319

1. Bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes hat der Tatrichter die "erhebliche Gefahr" für das Vermögen des Betreuten auf Grund einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen Tatsachen zu prüfen. 2. Die Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betreuten ist für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nicht von unmittelbarer Bedeutung. Es muß nur feststehen, daß der Betreute in diesem Bereich seinen Willen nicht frei bestimmen kann 3. Spannungen zwischen dem Betreuten und dem Betreuer reichen für die Entlassung des Betreuers nicht aus, wenn sie allein auf das Verhalten des Betreuten zurückzuführen sind, der sich vom Betreuer persönlich eingeengt sieht, und zudem zu erwarten ist, daß die gleichen Probleme auch bei einem anderen Betreuer auftreten, der seine Aufgaben im Bereich der Vermögenssorge ordnungsgemäß wahrnimmt.

Normenkette:

BGB § Abs. , § Abs. , ;