BayObLG - Beschluß vom 18.05.1993
2Z BR 23/93
Normen:
BGB § 1105; GBO § 71 Abs.1; ZPO § 323;
Fundstellen:
BayObLGZ 1993 Nr.54
BayObLGZ 1993, 229
NJW-RR 1993, 1171

BayObLG - Beschluß vom 18.05.1993 (2Z BR 23/93) - DRsp Nr. 1993/3613

BayObLG, Beschluß vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 23/93

DRsp Nr. 1993/3613

»1. Die weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts unter Übergehung des Landgerichts ist in jedem Fall unstatthaft. 2. Soll durch eine Reallast der angemessene Unterhalt und seine Anpassung an veränderte Verhältnisse gesichert werden, muß als Mindestvoraussetzunq für die Bestimmbarkeit der künftigen Leistungen festgelegt werden, welchen Betrag die Beteiligten derzeit als angemessenen Unterhalt ansehen. Weiter ist anzugeben, durch welche Einkünfte dieser Betrag im einzelnen aufgebracht wird.«

Normenkette:

BGB § 1105; GBO § 71 Abs.1; ZPO § 323;
Fundstellen
BayObLGZ 1993 Nr.54
BayObLGZ 1993, 229
NJW-RR 1993, 1171