BayObLG - Beschluß vom 19.03.1993 (1Z BR 6/93) - DRsp Nr. 1993/3648
BayObLG, Beschluß vom 19.03.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 6/93
DRsp Nr. 1993/3648
Das Vormundschaftsgericht kann zwar nach § 1887 Abs. 1BGB einen Verein als Vormund entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist, es kann jedoch nicht nach § 1886BGB ein Mitglied des Vereins, das dieser als Vormund einsetzt, entlassen. Ist ein Vereinsmitglied ungeeignet, kann das Vormundschaftsgericht nur auf den Verein einwirken, daß dieser unerwünschte Verhaltensweisen seiner Mitglieder unterbindet.