BayObLG - Beschluß vom 20.01.1994 (3Z BR 129/93) - DRsp Nr. 1994/7064
BayObLG, Beschluß vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 129/93
DRsp Nr. 1994/7064
1. Die Fixierung eines Armes einer betreuten Person, die verhindern soll, daß die für die Ernährung des Betreuten lebenswichtige Magensonde herausgezogen wird, kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4BGB darstellen, demnach also genehmigungspflichtig sein, § 1906 Abs. 2BGB.2. Falls der Betreuer die Anordnung der Fixierung getroffen hat, bedeutet dies eine Überschreitung seiner Befugnisse, so daß er für diese Tätigkeit - je nach Sachlage unter Umständen sogar für seine gesamte Tätigkeit - keine Vergütung verlangen kann.