BayObLG - Beschluß vom 20.01.1994
3Z BR 129/93
Normen:
BGB § 1906 Abs. 2, Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 4
BtPrax 1994, 108
FamRZ 1994, 779

BayObLG - Beschluß vom 20.01.1994 (3Z BR 129/93) - DRsp Nr. 1994/7064

BayObLG, Beschluß vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 129/93

DRsp Nr. 1994/7064

1. Die Fixierung eines Armes einer betreuten Person, die verhindern soll, daß die für die Ernährung des Betreuten lebenswichtige Magensonde herausgezogen wird, kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB darstellen, demnach also genehmigungspflichtig sein, § 1906 Abs. 2 BGB. 2. Falls der Betreuer die Anordnung der Fixierung getroffen hat, bedeutet dies eine Überschreitung seiner Befugnisse, so daß er für diese Tätigkeit - je nach Sachlage unter Umständen sogar für seine gesamte Tätigkeit - keine Vergütung verlangen kann.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 2, Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1994, 4
BtPrax 1994, 108
FamRZ 1994, 779