BayObLG - Beschluß vom 20.01.1994 (3Z BR 281/93) - DRsp Nr. 1997/5414
BayObLG, Beschluß vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 281/93
DRsp Nr. 1997/5414
Im Rahmen des § 94 Abs. 3KostO darf das Gericht nur über die Gerichtsgebühren eine Entscheidung treffen, nicht jedoch über die gerichtlichen Auslagen. Betrifft das Verfahren die Regelung des Umgangsrechts, so sind die Eltern neben dem Kind Interesseschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO, wenn sie über das Umgangsrecht streiten.