BayObLG - Beschluß vom 21.01.1993
3Z BR 7/93
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 600
MDR 1993, 545

BayObLG - Beschluß vom 21.01.1993 (3Z BR 7/93) - DRsp Nr. 1994/7159

BayObLG, Beschluß vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 7/93

DRsp Nr. 1994/7159

Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, daß der Betreute auf Grund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, da der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 600
MDR 1993, 545