BayObLG - Beschluß vom 21.01.1993 (3Z BR 7/93) - DRsp Nr. 1994/7159
BayObLG, Beschluß vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 7/93
DRsp Nr. 1994/7159
Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1BGB setzt voraus, daß der Betreute auf Grund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, da der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.