BayObLG - Beschluß vom 24.06.1993 (3Z BR 118/93) - DRsp Nr. 1994/7125
BayObLG, Beschluß vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 118/93
DRsp Nr. 1994/7125
1. In Unterbringungsverfahren ist wegen der erforderlichen Fachkenntnisse in aller Regel ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen.2. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich nach §§ 1835BGB, 112 Abs. 4BRAGO, da der Verweis in § 1835 Abs. 4 S. 2 BGB sich nicht auf die Höhe der Vergütung bezieht.