BayObLG - Beschluß vom 26.07.1989
BReg 1a Z 37/89
Normen:
BGB § 1450, § 1452 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 411
NJW-RR 1990, 5

BayObLG - Beschluß vom 26.07.1989 (BReg 1a Z 37/89) - DRsp Nr. 1996/22847

BayObLG, Beschluß vom 26.07.1989 - Aktenzeichen BReg 1a Z 37/89

DRsp Nr. 1996/22847

Auf einen zwischen dem 1.4.1953 und dem 1.7.1958 vereinbarten Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft finden die §§ 1450 ff. BGB Anwendung. Das frühere Recht kannte nur die Alleinverwaltung durch den Ehemann. Ist die Gütergemeinschaft aber nach dem 1.4.1953 vereinbart worden, also nach dem Außerkrafttreten dieser Regelung durch Art. 117 GG, ist - soweit keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde - der Wille der Ehegatten durch Auslegung zu ermitteln. Dieser Wille kann sich insbesondere aus der bisherigen Übung ergeben. Ein Rechtsstreit kann nur dann im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung als erforderlich angesehen werden, wenn ein solcher im Hinblick auf das Prozeßrisiko nicht wirtschaftlich unvernünftig ist. Dabei sind vor allem die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu prüfen.