BayObLG - Beschluß vom 27.06.1991
3Z BR 52/91
Normen:
BGB § 1837 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 108

BayObLG - Beschluß vom 27.06.1991 (3Z BR 52/91) - DRsp Nr. 1995/6768

BayObLG, Beschluß vom 27.06.1991 - Aktenzeichen 3Z BR 52/91

DRsp Nr. 1995/6768

1. Der Betreuer führt die Betreuung grundsätzlich selbständig und in eigener Verantwortung, soweit ihm nicht durch Gesetz oder besondere Anordnungen Grenzen gezogen sind. Er steht nicht unter der Leitung des Vormundschaftsgerichtes. Dieses kann ihm bei Zweckmäßigkeitsfragen keine Weisung erteilen, es sei denn, der Betreuer handelt pflichtwidrig. 2. Der Betreuer handelt pflichtwidrig, wenn er gegen zwingende Normen des Gesetzes verstößt oder seiner Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zuwiderhandelt und dadurch seiner Hauptpflicht, die Interessen des Betreuten wahrzunehmen, nicht nachkommt. 3. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der Selbständigkeit des Betreuers sind Eingriffe in die Führung des Amts auf das für das Betroffenenwohl Notwendige zu beschränken; sie sind nur statthaft, wenn anders wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen gewichtige Nachteile drohen. 4. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Betreuer im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung zwischen einer Haus- oder Heimpflege abwägen muß. Er hat hier eine Prognoseentscheidung zu treffen, die weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen darf unter Beachtung eines nicht zu kleinlich zu bemessenden Ermessensspielraumes.

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 1 ;

Hinweise: