BayObLG - Beschluß vom 28.02.1991 (BReg 3 Z 141/90) - DRsp Nr. 1996/22833
BayObLG, Beschluß vom 28.02.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 141/90
DRsp Nr. 1996/22833
Ebenso wie im Zivilprozeß die Klage eines Geschäftsunfähigen (§ 104 Nr. 2 BGB) und damit Prozeßunfähigen kostenplichtig als unzulässig abzuweisen ist, hat ein Geschäftsunfähiger, der eine notarielle Beurkundung beantragt hat, nach § 2 Nr. 1 KostO die Kosten zu tragen, es sei denn, der Notar konnte die Geschäftsunfähigkeit erkennen.