BayObLG - Beschluß vom 30.01.1990
BReg 1 a Z 79/89
Normen:
BGB § 1748 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 46
FamRZ 1990, 799
NJW-RR 1991, 1219

BayObLG - Beschluß vom 30.01.1990 (BReg 1 a Z 79/89) - DRsp Nr. 1996/23279

BayObLG, Beschluß vom 30.01.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 79/89

DRsp Nr. 1996/23279

»1. Der Umstand, daß sich nach einer ausdrücklichen Erklärung der Pflegeeltern auch ohne Adoption an der Unterbringung eines Kindes in seiner bisherigen Pflegestelle nichts ändern würde, ist jedenfalls für sich allein nicht geeignet, die Feststellung zu tragen, daß ein Unterbleiben der Adoption dem Kind nicht zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. 2. Ein besonders schweres, vollständiges Versagen eines Elternteils, der durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das Kind gleichgültig ist, kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn dieses Verhalten durch ein schweres Lebensschicksal und eine psychische Erkrankung bestimmt oder auch nur mitbestimmt sein kann.«

Normenkette:

BGB § 1748 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 13.5.1986, Az. 20 W 248/85, FamRZ 1986, 1042

Fundstellen
BayObLGZ 1990, 46
FamRZ 1990, 799
NJW-RR 1991, 1219