I. Die Beteiligte zu 1, Mutter eines im Jahre 1992 in Deutschland nichtehelich geborenen Kindes, das sich angeblich seit 6.1.1994 bei dem Beteiligten zu 2 in Massachusetts (USA) befindet, hat mit Schriftsatz vom 11.11.1994 beim Vormundschaftsgericht Regensburg, in dessen Bezirk sie wohnt, "gemäß § 1632 Abs. 1 BGB " beantragt,
1. im Wege der "einstweiligen Verfügung" die Herausgabe des Kindes an sie anzuordnen;
2. ihr zu gestatten, sich zur Durchsetzung der Herausgabe der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder sonstiger Vollzugspersonen zu bedienen sowie diese zu ermächtigen und zu beauftragen, bei der Durchsetzung Gewalt anzuwenden und die Hilfe der Vollzugspolizei heranzuziehen;
3. festzustellen, daß die Zurückbehaltung des Kindes in den USA widerrechtlich im Sinne des deutschen Kindschaftsrechts sei.
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