1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... in München. Eine in dessen Souterrain gelegene, aus zwei Zimmern und einer Küche bestehende Wohnung war an den am 15.1.1983 verstorbenen Vater der Beklagten vermietet. Dieser ist von ihr allein beerbt worden. Mit Schreiben vom 21.2.1983 hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die Wohnung bis zum 2.2.1983 zu räumen. Mit einem Anwaltsschreiben vom 22.3.1983 ließ die Klägerin die Beklagte darauf hinweisen, daß sie in die Wohnung erst nach dem Tode ihres Vater eingezogen sei und mit diesem keinen gemeinsamen Hausstand geführt habe. Deshalb liege ein wirksames Mietverhältnis nicht vor. Höchstvorsorglich werde ein bestehendes Mietverhältnis nicht fristlos, hilfsweise außerordentlich, ferner hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekündigt. Die fristlose Kündigung werde darauf gestützt, daß der Kellerraum nicht anderweitig benützt und nicht »separat« vermietet werden dürfe. Die Beklagte hat der Kündigung mit Schreiben vom 5.4.1983 widersprochen und behauptet, sie habe die Wohnung seit 1979 zusammen mit ihrem Vater bewohnt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|