OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2015
9 WF 77/15
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 FH 1/15

Beachtlichkeit des Einwandes der Nichtvaterschaft im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen 9 WF 77/15

DRsp Nr. 2015/16677

Beachtlichkeit des Einwandes der Nichtvaterschaft im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

Im vereinfachten Verfahren über die Festsetzung des Unterhalts ist der Einwand, dass der Unterhaltsschuldner nicht der Vater des Kindes sei, unbeachtlich.

1. Die gegen die Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Cottbus vom 10. Februar 2015 (53 FH 1/15) gerichtete Beschwerde des Antragsgegners vom 4. März 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Beschwerdewert beträgt 11.475 €.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff., 256 S. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

1.

Zwar kann gemäß § 256 Satz 2 FamFG die Beschwerde auf Einwendungen gemäß § 252 Abs. 2 FamFG, die erstinstanzlich nicht vor Verfügung des Feststellungsbeschlusses erhoben worden sind, nicht gestützt werden. So verhält es sich indessen nicht mit dem in der Beschwerde einzig geführten Einwand des Antragsgegners, er sei nicht der biologische Vater der minderjährigen Kinder und deshalb materiell-rechtlich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Denn diesen Einwand hat er bereits erstinstanzlich unter Verwendung des Vordrucks als Einwand gegen die Zulässigkeit des Verfahrens und damit nach § 252 Abs. 1 FamFG vorgebracht.