1. Die gegen die Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Cottbus vom 10. Februar 2015 (
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Beschwerdewert beträgt 11.475 €.
Die gemäß §§ 58 ff., 256 S. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
1.
Zwar kann gemäß § 256 Satz 2 FamFG die Beschwerde auf Einwendungen gemäß § 252 Abs. 2 FamFG, die erstinstanzlich nicht vor Verfügung des Feststellungsbeschlusses erhoben worden sind, nicht gestützt werden. So verhält es sich indessen nicht mit dem in der Beschwerde einzig geführten Einwand des Antragsgegners, er sei nicht der biologische Vater der minderjährigen Kinder und deshalb materiell-rechtlich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Denn diesen Einwand hat er bereits erstinstanzlich unter Verwendung des Vordrucks als Einwand gegen die Zulässigkeit des Verfahrens und damit nach § 252 Abs. 1 FamFG vorgebracht.
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