OLG Koblenz - Urteil vom 25.07.2006
11 UF 655/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1607 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 286
OLGReport-Koblenz 2007, 170
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein - 8 F 221/05 - 12.09.2005,

Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt - Vorwegabzug eheprägenden Kindesunterhalts

OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 11 UF 655/05

DRsp Nr. 2007/1849

Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt - Vorwegabzug eheprägenden Kindesunterhalts

»1. Zum Vorwegabzug eheprägenden Kindesunterhalts im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt.2. Auch bei volljährigen Kindern ist der volle Tabellenbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle ohne anteilige Verrechnung des Kindergeldes abzuziehen.3. Das wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit fiktiv zugrunde gelegte Einkommen des nicht erwerbstätigen Ehegatten ist nicht um einen tatsächlich nicht geleisteten Haftungsanteil am Barunterhalt des volljährigen Kindes zu vermindern.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1607 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt nach Eintritt der Volljährigkeit der von der Beklagten betreuten gemeinsamen Zwillingskinder A... und V... (... Mai 1987) die Abänderung eines am 28. Januar 2002 im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Amtsgericht Alzey geschlossenen - endgültigen - Prozessvergleichs (Protokoll Bl. 188 - 191 GA).

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).