Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die - noch nicht zugestellte - Unterhaltsklage bietet in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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