OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.11.2007
5 WF 194/07
Normen:
ZPO § 117 ; ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 654 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 104
FamRZ 2008, 799
MDR 2008, 392
NJW-RR 2008, 1393
OLGReport-Zweibrücken 2008, 103
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 190/07

Bedeutung eines PKH-Gesuchs für Fristwahrung einer Klage auf Abänderung des Unterhalts nach § 654 Abs. 2 ZPO

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 5 WF 194/07

DRsp Nr. 2007/22777

Bedeutung eines PKH-Gesuchs für Fristwahrung einer Klage auf Abänderung des Unterhalts nach § 654 Abs. 2 ZPO

»Die Frist für eine Klage - Korrekturklage - auf rückwirkende Herabsetzung des im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Beschluss festgesetzten Unterhalts wird nur durch Erhebung der Klage gewahrt. Die Einreichung bzw. Übersendung eines Prozesskostenhilfeantrags an den Prozessgegner steht dem nicht gleich.«

Normenkette:

ZPO § 117 ; ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 654 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Antragstellerin ist aufgrund des Festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30. Mai 2007 verpflichtet, rückständigen Unterhalt in Höhe von 1 018,00 EUR sowie laufenden Unterhalt ab August 2006 in Höhe von 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe für das Kind S..., geboren am ... 2000, zu zahlen.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage nach § 654 ZPO.

Das Familiengericht hat ihren Antrag zurückgewiesen.

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken.

3. Die Beschwerde erzielt einen jedenfalls vorläufigen Teilerfolg.

a. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht ohne hinreichende Erfolgsaussicht.