OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2007
8 UF 180/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; ZPO § 233 ; ZPO § 517 ;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 132/06

Bedingte Berufungseinlegung in Abhängigkeit von PKH-Bewilligung - Auslegung der Berufungsschrift

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 8 UF 180/06

DRsp Nr. 2007/18519

Bedingte Berufungseinlegung in Abhängigkeit von PKH-Bewilligung - Auslegung der Berufungsschrift

»Die Erklärung der Partei, die Berufung solle nur im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe durchgeführt werden, wird in Anbetracht der laufenden Berufungsfrist in der Regel dahin auszulegen sein, dass die Berufung als solche unbedingt eingelegt wurde, die Partei sich aber die Zurücknahme im Fall der Nichtbewilligung von PKH vorbehalte. Ergibt sich aus dem Schriftsatz jedoch eindeutig, dass eine bedingte Berufungseinlegung gewollt war, ist dies für das Gericht verbindlich. Im Fall der PKH-Ablehnung hat dies jedoch das Verstreichen der Berufungsfrist zur Konsequenz.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; ZPO § 233 ; ZPO § 517 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist bereits unzulässig, weil die Berufungsfrist nicht gewahrt ist und der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. den §§ 233 ff. ZPO gewährt werden kann.

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