OLG Köln - Beschluß vom 03.05.1996
25 WF 55/96
Normen:
AO ; EStG ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 255

Bedingung für die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Ehegatten

OLG Köln, Beschluß vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 25 WF 55/96

DRsp Nr. 1996/30623

Bedingung für die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Ehegatten

Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Ehegatten kann nur verlangt werden, wenn der Anspruchsteller sich dazu verpflichtet, den anderen Ehegatten im Inneverhältnis wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser bei getrennter Veranlagung stehen würde, also dessen finanzielle Nachteile aus gemeinsamer gegenüber getrennter steuerlicher Veranlagung auszugleichen.

Normenkette:

AO ; EStG ;

Gründe:

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat Prozeßkostenhilfe beantragt für den inzwischen für erledigt erklärten Klageantrag auf Zahlung von 54,14 DM nebst Zinsen, die die Beklagte ungerechtfertigt als Unterhaltsvorschuß für das ab 07.10.1995 vom Kläger betreute Kind vereinnahmt hatte, und für den weiteren Klageantrag auf Einwilligung der Beklagten in die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung für 1994. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß beide Ansprüche wohl nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen, wenn auch das Oberlandesgerichts aus dem Gesichtspunkt der formellen Anknüpfung zur Entscheidung über die Beschwerde berufen ist.