OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2007
15 WF 265/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 94 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 132/07

Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe: Kein Rückgriff auf Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten Grades erforderlich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 15 WF 265/07

DRsp Nr. 2007/22312

Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe: Kein Rückgriff auf Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten Grades erforderlich

Für die Frage der Bedürftigkeit des Klägers i.S.d. §§ 114 f ZPO kommt es nicht darauf an, ob der Kläger gegenüber seinen Großeltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat. Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich um eine der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Sozialleistung, so dass aus dem Rechtsgedanken von § 94 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbs. SGB XII ein Rückgriff auf unterhaltspflichtige Verwandte zweiten Grades nicht stattfindet.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 94 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 19.07.2007 hat das Amtsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Vaterschaftsfeststellungsklage bewilligt. Daneben hat es die Zahlung monatlicher Raten von 15,- EUR mit der Begründung angeordnet, der Kläger habe einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber seinen Großeltern, den er einsetzen müsse.

Gegen die Anordnung der Ratenzahlungspflicht richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.