OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2010
5 UF 306/09
Normen:
GewSchG § 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 101/08

Beendigung der verfahrensbeendenden Wirkung eines Vergleichs nach dem GewSchG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 5 UF 306/09

DRsp Nr. 2010/19937

Beendigung der verfahrensbeendenden Wirkung eines Vergleichs nach dem GewSchG

Die verfahrensbeendende Wirkung eines Vergleiches in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann auch nicht durch eine angebliche Vereinbarung im Rahmen des § 278 Abs. 6 ZPO beseitigt und das Verfahren sodann fortgesetzt werden.

Der Antrag des Antragsgegners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung seines Rechtsmittels zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GewSchG § 1; ZPO § 114;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich mit seinem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 02.10.2009, welches nach einem vorausgegangenen Vergleich festgestellt hat, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich beendet ist.

Die mit dem Antragsgegner verheiratete Antragstellerin begehrte ursprünglich wegen behaupteter gewaltsamer Übergriffe des Antragsgegners in der Hauptsache und im Wege der einstweiligen Anordnung eine Anordnung nach § 1 GewSchG. In der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2008 erklärte der Antragsgegner, der im Gegensatz zur Antragstellerin anwaltlich vertreten war, dass die behaupteten Vorfälle nicht zutreffend seien, dass er jedoch bereit sei, sich für die Zukunft antragsgemäß gegenüber der Antragstellerin zu verpflichten. Sodann schlossen die Parteien folgende Vereinbarung: