OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2003
15 VA 6/02
Normen:
BGB § 1309 ; EGBGB Art. 13 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 297
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 01.07.2002

Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 15 VA 6/02

DRsp Nr. 2003/7689

Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer

Eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs. 2 BGB kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn die Verlobten den ihnen zumutbaren Schritt unternommen haben, die Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils durch das Gericht des Heimatlandes herbeizuführen (wie OLG Köln StAZ 1989, 260).

Normenkette:

BGB § 1309 ; EGBGB Art. 13 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beteiligte zu 1) ist jugoslawischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo. Er beabsichtigt, die am 18.09.1977 in Frankreich geborene deutsche Staatsangehörige R aus Münster zu heiraten. Diese war in erster Ehe mit dem im Kosovo geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen Herrn M verheiratet. Ihre am 15.08.1997 in Osnabrück geschlossene Ehe ist durch das seit dem 01.07.2002 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Osnabrück geschieden worden.

Nach Anmeldung der Eheschließung hat der Beteiligte zu 1) am 14.08.2002 zur Niederschrift des Standesbeamten des Standesamtes Münster beantragt, ihm Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen, da sein Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstelle.