OLG Hamm - Beschluss vom 07.04.2015
3 UF 241/13
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 269/12

Befristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seiner minderjährigen Tochter wegen der Gefahr des sexuellen Missbrauchs

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen 3 UF 241/13

DRsp Nr. 2015/16100

Befristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seiner minderjährigen Tochter wegen der Gefahr des sexuellen Missbrauchs

Kann aufgrund einer zumindest noch als Nebenströmung vorhandenen pädophilen Neigung des Kindesvaters die nicht Gefahr, dass dieser Umgangskontakte zu seiner Tochter benutzen werde, um diese sexuell zu missbrauchen, nicht vollständig ausgeschlossen werden, so ist das Umgangsrecht zeitlich befristet auszuschließen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. November 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 05. November 2013 (60 F 269/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der sich aus der Zurückweisung des Antrages ergebende Umgangsausschluss bis zum 30.07.2018 befristet wird.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.500,- €.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der am ####2006 geborenen B. Die Beteiligten streiten über das Umgangsrecht des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter.