OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.2010
II-8 UF 165/09
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 168
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 07.10.2009

Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 165/09

DRsp Nr. 2010/7042

Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt

Wenn der Unterhaltsberechtigte während der Ehe fast durchgehend erwerbstätig war und die Möglichkeit hatte, sich beruflich seinen persönlichen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu entfalten, während die Unterhaltspflichtige zunächst 20 Jahre lang den Haushalt und die Kinder versorgte und sich erst im Anschluss daran seinem beruflichen Fortkommen widmen konnte und zudem durch die während der Ehe begründeten hohen Verbindlichkeiten der Parteien faktisch allein belastet wird, lassen diese atypischen Umstände auch beim Krankenunterhalt - trotz der hier bestehenden besonderen Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität (BGH v. 27.5.2009 - XII ZR 111/08) - eine zeitnahe Befristung des Unterhaltsanspruchs geboten erscheinen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wesel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

3.