OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.11.2011
17 UF 177/11
Normen:
§ 1572 BGB, § 1573 Abs 1 BGB, § 1577 BGB, § 1578b BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 983
NJW 2012, 689
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 1154/09

Befristung des Anspruchs nach 37-jähriger Ehe bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 17 UF 177/11

DRsp Nr. 2011/22227

Befristung des Anspruchs nach 37-jähriger Ehe bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze

1. Unterhaltsbefristung nach 37-jähriger Ehe. 2. Zum Vermögenseinsatz von Auslandsimmobilien.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19. April 2011 - 27 F 1154/09 - in dessen Ziff. 3 dahin

abgeändert,

dass der in Höhe von monatlich 565,- € zugesprochene Ehegattenunterhalt

a) der Antragsgegnerin erst mit Wirkung ab dem 1. November 2011 zusteht

b) auf den Ablauf des Monats Juli 2019 befristet wird.

Im Übrigen werden die Beschwerde und der weitergehende Folgesachenantrag

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt. Der Antragsgegnerin wird auferlegt, auf die Verfahrenskosten monatliche Raten in Höhe von 95,- € zu zahlen.

Beschwerdewert: 6.780,- €.

Normenkette:

§ 1572 BGB, § 1573 Abs 1 BGB, § 1577 BGB, § 1578b BGB;

Gründe: