OLG Stuttgart - Urteil vom 21.10.2011
16 UF 277/09
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 221/09

Befristung des Aufstockungsunterhalts

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen 16 UF 277/09

DRsp Nr. 2012/15119

Befristung des Aufstockungsunterhalts

Bei einer Dauer der Ehe von 9 ½ Jahren erscheint eine Unterhaltsdauer hinsichtlich des Aufstockungsunterhalts von etwa 4 ½ Jahren angemessen, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung 39 Jahre alt war und beide Kinder bei dem Ehemann gelebt haben.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 24.11.2009, Az.: 14 F 221/09, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: € 5.592,00

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Die Parteien heirateten am 25.06.1993. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder A., geb. 00.08.1994, und K., geb. 00.07.1996, hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde am 28.09.2004, rechtskräftig seit 12.02.2005, geschieden. Der Scheidungsantrag wurde im Januar 2003 zugestellt. Die Kinder lebten bis Oktober 2003 bei der Beklagten und wechselten dann zum Kläger. Die Tochter A. wohnt seit September 2009 wieder bei der Beklagten.