1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 24.11.2009, Az.: 14 F 221/09, wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: € 5.592,00
I. Die Parteien streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Die Parteien heirateten am 25.06.1993. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder A., geb. 00.08.1994, und K., geb. 00.07.1996, hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde am 28.09.2004, rechtskräftig seit 12.02.2005, geschieden. Der Scheidungsantrag wurde im Januar 2003 zugestellt. Die Kinder lebten bis Oktober 2003 bei der Beklagten und wechselten dann zum Kläger. Die Tochter A. wohnt seit September 2009 wieder bei der Beklagten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|