OLG Hamm - Urteil vom 11.01.2010
4 UF 107/09
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2010, 1152
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 19.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 868/98

Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 4 UF 107/09

DRsp Nr. 2010/2394

Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts

Allein der Eintritt einer Krankheit während der Ehe stellt keinen unterhaltsrelevanten ehebedingten Nachteil dar. Ein solcher kann allerdings unter Umständen in der ehebedingt schlechteren Absicherung für einen Krankheitsfall liegen, der durch den Anspruch auf Krankenunterhalt gem. § 1572 BGB auszugleichen wäre.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.4.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen abgeändert. Der Vergleich vom 19.5.1999 (Aktenzeichen: 20 F 868/98, Amtsgericht - Familiengericht - Siegen) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab Juli 2011 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1572; BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs vom 19.5.1999, in dem der Kläger sich verpflichtet hatte, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.000 DM (= 511,29 €) zu zahlen.