OLG Brandenburg - Urteil vom 27.07.2010
10 UF 132/09
Normen:
BGB § 1578; BGB § 1578b Abs. 1 S. 2; BGB § 1579 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 226
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 62/08

Befristung des nachehelichen Unterhalts; Verwirkung des Unterhalts aufgrund eines Schreibens an den Vorgesetzten der Ehefrau

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 10 UF 132/09

DRsp Nr. 2010/15784

Befristung des nachehelichen Unterhalts; Verwirkung des Unterhalts aufgrund eines Schreibens an den Vorgesetzten der Ehefrau

1. Sind die ehelichen Lebensverhältnisse durch ein höheres Arbeitseinkommen der Ehefrau geprägt, hat der Ehemann aber keine bedingten Nachteile in seinem beruflichen Werdegang erlitten, sondern sind Einkommenseinbußen allein darauf zurückzuführen, dass er seine Anstellung verloren und sich selbständig gemacht hat, so steht ihm zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu, der jedoch zeitlich zu befristen ist. 2. Hat der Ehemann sich zu einer Zeit, als die Eheleute noch nicht getrennt lebten, an den Vorgesetzten der Ehefrau gewandt mit der Bitte, diese zu versetzen, da sie ein außereheliches Verhältnis mit einem Kollegen unterhalte, so ist hierdurch der Unterhaltsanspruch noch nicht verwirkt, da dieses Schreiben von dem Bestreben getragen ist, die Ehe zu retten.

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 9. Juli 2009 in seinem Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt abgeändert.

Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner monatlichen nachehelichen Unterhalt, den zukünftigen monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen:

- 120 € ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2009,